AGB Chris New Entertainment

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Chris New Entertainment

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Christian (ChrisNew) Kamaun – Chris New Entertainment für die Inanspruchnahme von Serviceleistungen im Zusammenhang mit der Konzeption, dem Design, der Entwicklung und der Betreuung von Projekten

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

Christian (ChrisNew) Kamaun (im Folgenden „Unternehmer“) erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B. Änderungen oder Abweichungen der AGBs sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich vom Unternehmer bestätigt werden.

Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht der Unternehmer ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch den Unternehmer bedarf es nicht.

2. Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag mit dem Unternehmer kommt durch Annahme oder Erfüllung zustande, die Annahme eines Anbotes vom Unternehmer kann schriftlich, online oder per E-Mail erfolgen.

Bei Annahme durch Erfüllung gilt für den Beginn der Frist bei vereinbarter Mindestvertragsdauer oder für den Zeitraum des Kündigungsverzichts u.ä. als Beginn des Fristenlaufs der erste Tag der Leistungserbringung.

Alle Angebote vom Unternehmer sind freibleibend und er behält sich die jederzeitige Änderung der darin enthaltenen Angaben vor. Preislisten, Werbeaussendungen, etc. vom Unternehmer stellen kein annahmefähiges Angebot dar.

3. Vertragsparteien

Der Unternehmer ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Auftraggebers durch Vorlage von amtlichen Dokumenten wie Lichtbildausweise und Meldezettel, sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis vom Auftraggeber zu fordern. Weiters hat der Auftraggeber auf Verlangen vom Unternehmer eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle im Inland bekannt zu geben sowie eine inländische Bankverbindung nachzuweisen. Der Unternehmer ist berechtigt, die Kreditwürdigkeit sowie andere Daten des Auftraggebers zu überprüfen.

Eine allenfalls erforderliche Vergebührung des Vertrages, insbesondere Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben hat der Auftraggeber alleine zu tragen.

Für etwaige Genehmigungen oder Bewilligungen privatrechtlicher oder öffentlich rechtlicher Natur, die zum Betrieb bzw. der Nutzung der Leistungen vom Unternehmer notwendig sind, ist der Auftraggeber alleine verantwortlich, der auch alle Kosten dafür alleine zu tragen hat.

Der Unternehmer ist berechtigt, eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verlangen und den Zahlungseingang dieser auch zur Bedingung der Vertragserfüllung zu machen.

4. Leistungsumfang

In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen Produkt- und Leistungsbeschreibungen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Aussage über die genaue Beschaffenheit der Produkte und Leistungen. Die genaue Beschaffenheit der Produkte und Leistungen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für Preisangaben oder Angaben zur Freigabe von Ergänzungen und Erweiterungen.

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung der Leistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und dem schriftlich zuzustimmen ist.

Später auftretende Änderungswünsche führen zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen. Allenfalls kann gegen ein Aufgeld der Leistungsumfang für den Auftraggeber erweitert werden. Sollte sich im Zuge der Leistungserstellung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Unternehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung nicht, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Unternehmer vom Auftrag zurücktreten. Die bis dahin für die Tätigkeit vom Unternehmer angefallenen Arbeitsstunden, Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber entsprechend der allgemein gültigen Verrechnungssätze vom Unternehmer zu ersetzen.

Das Versenden von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Rechnung des Auftraggebers.

Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Unternehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in den Geschäftsräumen vom Unternehmer innerhalb der normalen Arbeitszeit. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit oder an einem anderen Ort, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem Unternehmer, welche auch berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz – falls dies der Erfüllungsort ist – ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Konzeptions-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben. Der Auftraggeber hat der Unternehmer auch ohne deren ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden. Bei diesbezüglichem Verzug des Auftraggebers verlängert sich die Lieferfrist des Produktes bzw. der Leistung vom Unternehmer um den Zeitraum des Verzuges.

Nicht vertraglich abgedeckte Leistungen, falls nicht explizit geregelt, sind:

Bereitstellung oder Beschaffung der für die Leistungserbringung notwendigen Daten, Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.

Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritter verursachten Fehlern, Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.

Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.

Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Leistung beauftragten Personen vom Unternehmer.

Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen.

Der Unternehmer ist berechtigt, den Auftrag ganz oder in Teilen an Dritte weiterzugeben, oder durch Dritte durchführen zu lassen.

Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen, sowie der Wartung der Serverfarm dienen, zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Leistungserbringung führen, werden nicht auf das vereinbarte Verfügbarkeitslevel angerechnet. Diese Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen der Erreichbarkeit sind auf maximal 30 Stunden im Monat zu beschränken, und zwar ausschließlich in der Zeit von 18 bis 24 Uhr. Für diese Zeit der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Rückerstattung seines Entgeltes.

Der Auftraggeber darf ohne vorherige Absprache mit dem Unternehmer keine Änderungen an der Software vornehmen. Die Dekompilierung der überlassenen Software ist unzulässig. Der Auftraggeber darf die vertragsgegenständliche Software nicht vervielfältigen, auch die nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern (Festplatten o.ä.) der von dem Auftraggeber eingesetzten Hardware sowie die weitergehende Vervielfältigungen, zu denen auch der Ausdruck des Programmcodes sowie Benutzerhandbuchs zählen, sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Er darf sie Dritten nicht zur Verfügung stellen.

5. Leistungsbereitstellung und Abnahme

Leistungen bedürfen der Abnahme durch den Auftraggeber spätestens binnen vier Wochen ab Leistungserbringung / Lieferung / Bereitstellung. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung als abgenommen.

Leistungen, die sich im Echtbetrieb befinden gelten jedenfalls als abgenommen. Der Unternehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluß eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben sowie Schwankungen im Verbraucherpreisindex, die Entgelte bei Dauerschuldverhältnissen entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber im nächsten Abrechnungszeitraum anzulasten. Wenn die Steigerung 15% des vorherigen Entgeltes übersteigt, hat der Auftraggeber das Recht den Vertrag zum Ende des nächsten Abrechnungszeitraums zu kündigen. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender dienlicher Index. Als Bezugsgröße für Dauerschuldverhältnisse dient die für den Monat des Vertragsabschlußes errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich (inklusive) 2% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat.

Der Auftraggeber hat für eine reibungslose Zahlungsabwicklung zu sorgen und bei Bankeinzugszahlung für die jeweilige entsprechende Kontodeckung zu sorgen. Etwaige mit der Zahlungsabwicklung verbundene Spesen trägt der Auftraggeber. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch den Unternehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Unternehmer die laufende Leistungserbringung nach dem Einräumen einer zweiwöchigen Nachholfrist, einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.

Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluß bzw. Lieferung, laufende verbrauchsunabhängige Kosten monatlich im vorhinein, laufende verbrauchsabhängige Kosten monatlich im nachhinein, verrechnet werden.

Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem Unternehmer und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber vom Unternehmer nicht anerkannter Forderungen des Auftraggebers, ist ausgeschlossen.

Rechte des Auftraggebers, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückhaltungsrechte sind ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

Eine Forderung gilt als anerkannt, wenn der Auftraggeber Rechnungen nicht innerhalb eines Monats ab Zugangsdatum schriftlich widerspricht. Gelieferte Waren und Leistungen stehen bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum vom Unternehmer.

Sollte der Auftraggeber die Abnahme aus welchem Grund auch immer verweigern kann der Unternehmer die Leistungserbringung ohne Angabe von Gründen einstellen bzw. die Leistungserbringung bis zur erfolgten Abnahme aussetzen. Nach Ablauf einer Nachfrist von 4 Wochen behält sich der Unternehmer das Recht vor bestehende Vertragsvereinbarungen aufzulösen. Alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung und gewöhnlich vorausgesetzte Leistungen, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert unverzüglich schriftlich an den Unternehmer zu melden. Der Unternehmer wird sich um raschest mögliche Mängelbehebung bemühen. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

6. Entgelte

Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Auftrag angeführten Preise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und allfälligen Versandkosten.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungs-ansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.

7. Daten und Unterlagen des Auftraggebers

Alle vom Auftraggeber gelieferten Materialien wie Grafiken, Texte, Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Programme und andere Angaben zur Vertragserfüllung, müssen in einem für diese geeigneten Zustand sein. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, übergebene Materialien auf ihren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit, etc.) zu prüfen. Ergeben sich Mehrarbeiten vom Unternehmer, die auf fehlerhaftem Material oder aus anderen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, herrühren, so werden diese zu den jeweils gültigen Sätzen, zusätzlich zum vereinbarten Entgelt, verrechnet. Der Auftraggeber hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die ihm übergebenen Daten daher unter Umständen von ihm nicht weiter bearbeitet oder nicht in vollem Funktionsumfang verwendet werden können.

8. Auflösung aus wichtigem Grund/Sperre

Zur sofortigen Vertragsauflösung bzw. Leistungsunterbrechung bzw. -abschaltung ist der Unternehmer insbesondere dann berechtigt, wenn das Fortführen des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber oder ihm zurechenbarer Personen unzumutbar gemacht wird. Vor allem wenn:

der Auftraggeber gegen diese AGB oder eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages nach einer erfolgten Abmahnung weiterhin verstößt;

der Auftraggeber bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht;

der Auftraggeber wiederholt gegen die „Netiquette“ bzw. die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung verstößt;

der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ganz oder auch nur teilweise in Verzug ist;

die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;

der Auftraggeber mehrfach und nach ausdrücklichem Hinweis auf Unterlassung durch den Unternehmer gegen die vertraglich festgelegten „Fair-Use“ Bestimmungen verstößt.

Die Entscheidung zwischen einerseits Vertragsauflösung, bloßer Dienstunterbrechung oder -abschaltung andererseits, liegt im freien Ermessen vom Unternehmer.

Bei bloßer Dienstunterbrechung kann sobald der Auftraggeber die Kosten der Wiederaufnahme des Dienstes (z.B. Domain-Parking, Neukonfiguration des Servers) – diese trägt ausschließlich der Auftraggeber – ersetzt hat, und der Grund für die Dienstunterbrechung beseitigt wurde, nach Maßgabe vom Unternehmer die Wiederaufnahme der Leistung erfolgen. Sollte die Sperre durch den Auftraggeber zu verantworten sein, entbindet ihn dies nicht von der Zahlung der Entgelte.

9. Urheberrecht und Nutzung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen vom Unternehmer nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Software, Dokumentationen etc.) stehen dem Unternehmer bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, den Vertragsgegenstand nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Lizenzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Leistung werden keine Rechte, über die im gegenständlichen Vertrag vereinbarten Produkte oder Leistungen erworben.

10. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potentielle Kunde den Unternehmer vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt der Unternehmer dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch den Unternehmer treten der potentielle Kunde und der Unternehmer in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

Der potentielle Kunde anerkennt, dass der Unternehmer bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung des Unternehmers ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese vom Unternehmer im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm vom Unternehmer Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies dem Unternehmer binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass der Unternehmer dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass der Unternehmer dabei verdienstlich wurde.

Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung beim Unternehmer ein.

11. Liefertermin / Bereitstellungstermin

Der Unternehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Unternehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung sinngemäß lt. Punkt 5. und 7. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Unternehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hiezu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Leitungsnetz im Bereich von Kommunikationsdienstleistungsfirmen. Verzögerungen, die bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern vom Unternehmer auftreten, hat der Unternehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

Bei Aufträgen, über teilbare Leistungen, ist der Unternehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

12. Vertragsdauer

Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene Verträge über Dauerschuldverhältnisse sind auf unbestimmte Zeit oder die im Auftrag oder Bestellung angegebene bestimmte Zeit abgeschlossen. Im letzteren Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch jeweils um die ursprüngliche Vertragsdauer, sofern es nicht von einem Teil per eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt wird.

Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses aus welchem Grunde immer der Unternehmer zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist.

Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung vom Unternehmer geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig.

Ist bei Vertragsabschluß die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.

Der Unternehmer ist zur Anbringung eines Urheberrechtsvermerks (z.B.: design by Christian (ChrisNew) Kamaun powered by Chris New Entertainment) und/oder Logos einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und/oder ausgeführten Leistungen in angemessener Größe berechtigt. Dies gilt auch für eine von einem Grafikpartner vom Unternehmer erstellten Leistung.

Der Unternehmer ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im Original oder auch abgeändert zu Werbezwecken und/oder als Referenz in Drucksorten und anderen Materialen und/oder auf der Website vom Unternehmer zu verwenden und/oder öffentlich vorzuführen und von der Website des Auftraggeber zu Werbezwecken einen Link auf die Site vom Unternehmer zu legen. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Unternehmer zur Erstellung von Kopien der Website-Daten zu diesem Zwecke. Alle Rechte an vom Unternehmer eingebrachten und verwirklichten oder auch nicht verwirklichten Ideen, Entwürfen, Programmen, Programmteilen, Quellcodes und Konzepten bleiben, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, exklusiv beim Unternehmer.

Der Auftraggeber haftet für die urheber- und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte, und verpflichtet sich, den Unternehmer von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

13. Besondere Bestimmungen bei Domainregistrierung

Der Unternehmer vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle eingerichtet. Der Unternehmer fungiert, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, hinsichtlich der verwalteten Domains auf die Dauer des Vertrages als Rechnungsstelle. Das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain besteht jedoch jedenfalls zwischen dem Auftraggeber und der Registrierungsstelle direkt. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in den Beträgen, die der Unternehmer dem Auftraggeber verrechnet, enthalten.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Auftraggebers mit der Registrierungsstelle nicht automatisch endet, wenn der Vertrag mit dem Unternehmer aufgelöst wird, sondern der Auftraggeber diesen vielmehr eigens bei der Registrierungsstelle kündigen muss.

Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Vertragsbedingungen der jeweils zuständigen Registrierungsstelle und es ist Sache des Auftraggebers, sich Kenntnis davon zu beschaffen.

Der Unternehmer ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, insbesondere in markenrechtlicher Hinsicht, verpflichtet. Der Auftraggeber erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen und verpflichtet sich den Unternehmer diesbezüglich schad- und klaglos halten.

Stellt der Auftraggeber dem Unternehmer die benötigten Unterlagen (Vollmachten) und Informationen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht zur Verfügung behält sich der Unternehmer vor vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige dadurch entstandene Kosten werden dem Auftraggeber verrechnet.

14. Besondere Verpflichtungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber wird insbesonders auf die Vorschriften und einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften hingewiesen, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese sowie alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber dem Unternehmer die alleinige Verantwortung für die Einhaltung aller relevanten Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Unternehmer schad- und klaglos zu halten, falls letztere wegen vom Auftraggeber in Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen sowie sämtlicher anderer gesetzlicher Bestimmungen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich überhaupt, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise so zu gebrauchen, daß sie zur Beeinträchtigung Dritter führen, oder für den Unternehmer oder andere sicherheits- oder betriebsgefährdend sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters bei sonstigem Schadenersatz, den Unternehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, falls der Auftraggeber aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.

15. Lieferung / Bereitstellung, Erstellung und Nutzung fremder Software

Bei der Lieferung von Software mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software. Für Software, die als „Public Domain“ oder als „Shareware“ klassifiziert ist, wird keine wie immer geartete Gewähr übernommen. Für vom Auftraggeber abgerufene Software, die als „Public Domain“ oder als „Shareware“ qualifiziert ist und die nicht vom Unternehmer nicht erstellt wurde, kann keinerlei Gewähr übernommen werden. Der Auftraggeber hat die für solche Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und allfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, zu unterlassen.

16. Haftung

Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine nicht erteilte, aber erforderliche fernmeldebehördliche Bewilligung oder andere behördliche Genehmigungen oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Zustimmung oder Genehmigungen Dritter entstehen.

Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, die durch den Auftraggeber generierten Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sollten Dritte den Unternehmer wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den Inhalten des Auftraggebers resultieren, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Unternehmer schad- und klaglos zu halten und dem Unternehmer Kosten zu ersetzen, die der Unternehmer wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen. Der Unternehmer betreibt die Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Der Unternehmer übernimmt jedoch keine, über die vertraglich vereinbarten Service Level Agreements (SLA) hinausgehende Gewähr dafür, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt bzw. bereitgestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.

Der Unternehmer haftet daher nicht für Schäden jeglicher Art – namentlich unmittelbare oder mittelbare Schäden, Mangel- oder Mangelfolgeschäden, Verluste oder Kosten, worunter insbesondere die entgangene Nutzung, Verdienstentgang und / oder entgangener Gewinn sowie Folgen von Geschäftsunterbrechungen fallen – , die im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Leistungen bzw. Produkte entstehen, es sei denn, diese(r) beruhe(n) auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit.

17. Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

18. Datenschutz, Geheimhaltung, Datenverarbeitung

Der Unternehmer wird personenbezogene Stammdaten des Auftraggebers speichern und automationsunterstützt verarbeiten und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses löschen, soweit nicht eine weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen vom Unternehmer nötig ist. Gemäß § 96 TKG kann der Unternehmer ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Firma, Adresse und Internet-Adresse erstellen. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Der Auftraggeber gestattet dem Unternehmer darüber hinaus die Aufnahme seiner Namen bzw. Firma in eine Referenzliste.

Der Unternehmer wird personenbezogene Vermittlungsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten erforderlich sind, insbesondere Quell- und Ziel-IP Adressen, sämtliche andere Logfiles im Rahmen des § 93 TKG, aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung gem. § 87 (3) und § 93 (2) TKG für und bis Klärung offener Entgeltsfragen im notwendigen Umfang speichern und kann im gesetzlichen Rahmen eine Access-Statistik führen. Inhaltsdaten wird der Unternehmer nur kurzfristig, in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß speichern.

Der Unternehmer hat alle technischen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die bei ihr gespeicherten Daten zu schützen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, beim Unternehmer gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet der Unternehmer dem Auftraggeber gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

Werden Leistungen vom Unternehmer durch unberechtigte Dritte unter Verwendung von Benutzerdaten (Userdaten, Passwörter, etc.) des Auftraggebers in Anspruch genommen, so haftet der Auftraggeber für etwaige angefallenen Kosten und Entgelte, Folgeschäden und Gewinnentgang.

Hinsichtlich der Verpflichtung zum Umgang mit Daten sind die Regelungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Anwendung zu bringen, es sei denn, es ist Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart.

Der Unternehmer kommt der DSGVO nach und erteilt nach Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Anfrage Auskunft über gespeicherte Daten (Art. 15 DSGVO), berichtigt unzutreffende Daten (Art. 16 DSGVO), löscht Daten (Art. 17 DSGVO), schränkt deren Verarbeitung ein (Art. 18 DSGVO) oder stellt diese auf Anfrage zur Verfügung (Art. 15 DSGVO). Die dazu notwendigen Aufträge sind schriftlich an den Unternehmer zu senden. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen nimmt der Unternehmer das Recht auf Entgelt in Anspruch (ARt. 12 DSGVO). Sofern für solche Auskunftsarbeiten kein Preis vereinbart wurde, ist nach tatsächlichem Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen.

Der Unternehmer verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der Auftraggeber seiner Auskunftspflicht laut DSGVO nachkommen kann. Die dazu notwendigen Aufträge des Auftraggebers sind schriftlich an den Unternehmer weiterzugeben. Sofern für solche Auskunftsarbeiten kein Preis vereinbart wurde, ist nach tatsächlichem Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen.

Der Auftraggeber stellt auf Anfrage ein Verfahrensverzeichnis laut DSGVO zur Verfügung, damit der Unternehmer in der Lage ist, die Zusammenarbeit datenschutzrechtlich beurteilen zu können.

Der Auftraggeber informiert den Unternehmer unverzüglich über alle Kontrollen und sonstigen Maßnahmen einer Aufsichtsbehörde, die die Auftragsdatenverarbeitung des Auftragnehmers betreffen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens beim Auftraggeber ermittelt.

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten, welche an den Auftragnehmer auf jegliche Art und Weise übermittelt werden, diesem auch übermittelt werden dürfen. Der Auftragnehmer ist über das Schutzniveau und etwaige besondere Verfahrensvorgaben zu informieren. Darüber hinaus hat der Auftraggeber zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, insbesondere Daten mit hohem Schutzniveau, ausschließlich verschlüsselt übertragen werden.

19. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

Ein Mangel liegt vor, wenn die jeweils vertragsgegenständliche Leistung ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der anwendbaren Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Unternehmer reproduzierbar ist. Zwecks genauer Untersuchung von behaupteten Mängeln ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Unternehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Unternehmer zu unterstützen. Mängel, die vom Unternehmer zu vertreten sind, sind vom Unternehmer in angemessener Frist einer Lösung durch ein Software-Update zuzuführen oder durch angemessene Ausweichlösungen zu beheben.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und ist dahingehend eingechränkt, dass sich die Beweislast, wann ein Umstand als Mangel anerkannt wird nach 2 Monaten ab Abnahme, dem Auftraggeber zufällt. Verbesserbare Mängel werden nach dem Ermessen vom Unternehmer entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Auf jeden Fall hat Verbesserung Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Ferner übernimmt der Unternehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, die Funktionsfähigkeit der Datenleitungen zu den Servern, Stromausfälle und Ausfälle von Servern, die nicht im Einflussbereich vom Unternehmer stehen. Persönliche Daten werden nicht eingesehen, sofern dies nicht im Zuge einer Fehleranalyse notwendig ist. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht. Routing- und Domaininformationen müssen jedoch weitergegeben werden.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Untenrehmer nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Auftraggeber bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Auftraggeber solche Daten innerhalb von 5 Werktagen nicht ab, so kann der Unternehmer keine Haftung für die weitere Abrufbarkeit übernehmen.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Unternehmer gem. § 89 TKG verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO teilzunehmen. Handlungen vom Unternehmer aufgrund dieser Verpflichtung können daher keinerlei Ansprüche des Auftraggeber auslösen.

Sind bei der Erfüllung eines Auftrages besondere gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten, die der Auftraggeber zu beachten hat, vom Unternehmer einzuhalten, so ist dies bei Auftragserteilung schriftlich dem Unternehmer mitzuteilen.

Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetztes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behält sich der Unternehmer vor, den Gewährleistungsanspruch nach eigener Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.

Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Leistungserbringer bekannt zu geben.

Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Für Leistungen die durch den Auftraggeber oder Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Unternehmer.

Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Leistungen ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf diese Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für die ursprüngliche Leistung lebt dadurch nicht wieder auf.

Die Gewährleistung ist auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt.

Werden vom Unternehmer gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Auftraggeber nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten.

20. Schlussbestimmungen

Es gilt materielles österreichisches Recht mit Ausnahme von Kollisions-, Verweisungsnormen und UN-Kaufrecht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung, so auch der Wirksamkeit dieser Gerichtsstandvereinbarung, vereinbaren die Vertragsparteien als ausschließlichen Gerichtsstand Wien.

Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Zusagen oder Nebenabreden bestehen nicht. Zur Gültigkeit von mündlichen Erklärungen welcher Art auch immer ist ohne Ausnahme und unabdingbar die schriftliche Bestätigung durch den Unternehmer erforderlich. Schweigen oder sonstigem Untätigbleiben vom Unternehmer kann kein wie immer gearteter Erklärungsinhalt, so insbesondere keine Zustimmung, beigemessen werden.

Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Diesfalls gilt eine dieser Bestimmungen im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende und nicht unwirksame, gültige oder durchsetzbare Bestimmung als vereinbart.

Mitteilungen an den Auftraggeber gelten als zugegangen, sofern sie an die zuletzt bekannte Zustell- oder Rechnungsanschrift abgeschickt wurden.

Erklärungen an den Unternehmer sind in schriftlicher Form an den Sitz des Unternehmens zu richten. Die Beweislast für den Zugang trifft den Auftraggeber.

Änderungen der AGB können vom Unternehmer vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die jeweils gültigen AGB werden auf der Website vom Unternehmer unter Chris New Entertainment kundgemacht.

Änderungen der AGB und der Entgelte werden dem Auftraggeber schriftlich, per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen einlangend nach Aussendung der schriftlichen Mitteilung (per E-Mail) den Vertrag mit Wirksamwerden der Änderung kündigt. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, falls die Änderung nicht zum Nachteil des Auftraggebers erfolgt oder Entgelte gemäß einem vereinbarten Index angepasst werden. Die Kündigung wird wirkungslos, falls sich der Unternehmer innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Kündigung bereit erklärt, gegenüber dem Auftraggeber auf die Änderung zu verzichten.

Änderungen der AGB sind Verbrauchern gegenüber nur zulässig, wenn die Änderung dem Verbraucher zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Der Verbraucher hat das Recht, der Änderung der AGB binnen vier Wochen ab Erhalt der Mitteilung über die Änderung zu widersprechen, andernfalls gelten die geänderten AGB von ihm als akzeptiert. Der Unternehmer wird den Verbraucher auf dieses Widerspruchsrecht und die beim Unterbleiben des Widerspruchs eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.

20. Mai 2018 Christian (ChrisNew) Kamaun